AGB der Messebau Franke GmbH

1. Geltung der Bedingungen

a) Folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller vertraglichen und vorvertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Firma Messebau Franke GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt). Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

b) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Leistungen und Lieferungen im Geschäft mit dem Vertragspartner. Ganz oder teilweise von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Gegenbestätigungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Insbesondere liegt in der Lieferung durch uns keine Zustimmung hierzu. Mündliche Absprachen bedürfen zur Gültigkeit daher der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.

c) Die AGB gelten unabhängig davon, ob der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung abschließt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

a) Alle Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, und basieren auf einem befristeten Leistungsverzeichnis, welches dem Angebot beigeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen hat.

b) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Diese Auftragsbestätigung ist für den Inhalt des Liefervertrags maßgebend.

c) Bei Bestellungen, die nach dem Gültigkeitsablauf unserer Leistungsverzeichnisse bei uns eingehen und bestätigt werden, hat der Auftraggeber alle anfallenden Zusatzkosten wie Expresskosten, Überstundenzuschläge und Sondertransporte zu tragen.

d) Mündliche Erklärungen unserer Vertreter oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

e) Für die Annahme des Angebotes des Auftraggebers behalten wir uns eine Frist von 14 Tagen ab Zugang vor.

g) Bei unseren Angeboten gilt Text vor Konzept oder Zeichnung. Änderungen des Leistungsverzeichnisses berechtigen zur Neuberechnung. Das Angebot und die Auftragsbestätigung sind gültig vorbehaltlich der Lieferfähigkeit der im Angebot beschriebenen Ware.

3. Preise

a) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Sofern und soweit die Parteien im Einzelfall nichts anderes vereinbart haben, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise des Auftragnehmers. Unsere Mietpreise verstehen sich für die Dauer der Veranstaltung, längstens 14 Tage, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Verkaufspreise verstehen sich ab Lager ohne Umsatzsteuer, Fracht, Versandverpackung, Versicherung usw.

b) Kosten für Verpackung, Porto, Versand, Zoll, Versicherung und sonstige Aufwendungen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt bzw. sind gesondert ausgewiesen. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 19%).

c) Der Auftragnehmer behält sich vor, Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch ungenügende Beschaffenheit des durch den Auftraggeber eingebrachten Materials oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter seitens des Auftraggebers bedingt sind, dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen.

4. Verpackung und Versand

a) Die Art der Versandverpackung erfolgt nach unserer sachgemäßen Bestimmung.

b) Der Versand erfolgt stets auf Rechnung des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Transportmittel und Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Sonderwünsche des Auftraggebers (z.B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden soweit möglich berücksichtigt. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn wir die Ware dem Transporteur übergeben.

5. Lieferung

a) Schadenersatzansprüche sind - soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird- ausgeschlossen.

b) Ist die Einhaltung der Lieferzeit infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände, z.B. Naturkatastrophen, Lieferüberschreitungen von unseren Lieferanten, nicht möglich, so verlängert sich die Lieferzeit ohne weiteres um die Dauer dieser Umstände.

6. Sonderregelungen zur Vermietung

a) Sind die gelieferten Gegenstände dem Auftraggeber nur zur Miete überlassen, sind die Mietgegenstände während der Mietzeit ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, die Mietgegenstände während der Mietzeit gegen Beschädigung oder Verlust zu sichern. Eine anderweitige Verwendung als zu dem im Vorfeld vereinbarten Mietzweck ist nicht zulässig. Der Auftraggeber haftet für jegliche Beschädigung und Verlust der Mietgegenstände während der Mietzeit, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Über Beschädigungen oder den Verlust der Mietgegenstände ist der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren.

b) Das Anbringen von Werbematerial an den Mietgegenständen ist dem Auftraggeber nur gestattet, soweit das Mietgut nicht beschädigt und nur leicht entfernbares Material verwendet wird. Die Verwendung von Nägeln, Leim, Klebebändern oder Klebefolie ist dem Auftraggeber ausdrücklich nicht erlaubt.

c) Nach Beendigung der Mietzeit ist der Liefergegenstand im gereinigten Zustand abholfertig und zur Verfügung zugänglich bereit zu stellen. Werden die Mietgegenstände bei Messeständen oder sonstigen Veranstaltungen eingesetzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Gegenstände wenigstens vier Stunden nach Ablauf des offiziellen Veranstaltungsendes zu beaufsichtigen und zu sichern, sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben.

7. Zahlungen

a) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

b) Rechnungen sind, bei ausdrücklicher Bestimmung eines Zahlungstermins, spätestens an diesem und ohne jeden Abzug zu zahlen, ansonsten rein netto 14 Tage nach Rechnungsdatum, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

c) Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, sowie bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens werden unsere sämtlichen Forderungen - auch im Falle einer Stundung - sofort fällig. Zahlungen dürfen nur an uns selbst oder an ausdrücklich schriftlich oder durch Inkasso- Vollmacht legitimierter Personen geleistet werden.

8. Gewährleistung

a) Die Übergabe des Messestandes erfolgt durch persönliche Abnahme eines Mitarbeiters der Auftragnehmerin. Eine Übergabe des Messestandes erfolgt - wenn gewünscht - nur nach vorheringer Absprache zwischen der Auftraggeberin und Auftragnehmerin mit Übergabeprotokoll. Mängelrügen bei Übergabe/Abnahme müssen in jedem Fall schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin erfolgen. Nicht schriftlich festgehaltene Mängel bzw. nicht im Übergabeprotokoll beanstandete Mängel sind nicht abzugsberechtigt. Reklamationen nach Messeende können nicht anerkannt werden. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei Vermietung hat der Mieter bei Übergabe den Mietgegenstand sorgfältig nach Mängeln zu untersuchen und diese unverzüglich geltend zu machen. Erfolgt diese Anzeige nicht oder verspätet, sind Gewährleistungsrechte insoweit ausgeschlossen. 

b) Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir durch Nachbesserung, Rücknahme oder Umtausch entsprechen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Es wird der Abschluss einer Ausstellungsversicherung für den Messestand während der Veranstaltung empfohlen.

c) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

9. Eigentumsvorbehalt

Generell gelten unsere Angebote als Mietangebote, Kaufware ist als solche gesondert beschrieben. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung. Der Wiederverkauf vorher ist ausgeschlossen. Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware oder die an uns abgetretenen Forderungen sind wir unverzüglich zu benachrichtigen; Dritte sind auf unsere Rechte hinzuweisen. Kosten und Schäden trägt der Vertragspartner. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners heraus zu verlangen oder ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen.

10. Subunternehmen

Unser Unternehmen ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzuschalten.

11. Schutzrechte

a) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen oder zur Verfügung gestellten Ideen, Konzepte, Entwürfe, Designs, Planungen, Zeichnungen, Fertigungspläne und Montageanweisungen, Leistungsverzeichnisse und Produktionszeichnungen, Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie Berechnungen, Abbildungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.

b) Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen.

c) Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten sowie die Berechtigung zur Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Änderungen dürfen nur durch von uns beauftragte Personen vorgenommen werden.

12. Datenschutz

a) Personenbezogene Daten werden im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer wird insbesondere, sofern er in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommt, diese Daten i.S. des § 11 Abs. 3 BDSG nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen.

b) „Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen und Unterlagen des Auftraggebers, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how. Diese werden als solche behandelt und nicht Dritten zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt.

13. Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen

a) Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist Wolfratshausen. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

b) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtsunwirksame Bestimmungen durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt für unbeabsichtigte Vertragslücken.